Böllern an Silvester – was erlaubt das Gesetz?
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Für Feuerwerke der Kategorien 2 (Januar bis Dezember) oder 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 (ganzjährig) ist eine Vorankündigung bei der Behörde erforderlich: zwei Wochen im Voraus für allgemeine Feuerwerke und vier Wochen bei Veranstaltungen in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen. Ausnahmen gelten für Theatervorführungen. Behördliche Ausnahmen von den Fristen sind möglich
(Quelle: § 23 – Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Das betrifft in Mellingen alle historischen Gebäude und die Kirche. Bitte beachten Sie, dass man in der Nähe von Fachwerkhäusern keine Feuerwerkskörper anzünden und in die Luft schießen darf. Hier möchte ich besonders auf die Malzdarre und die gesamte Karl Alexander Straße hinweisen, aber auch in engen Gassen und in der Nähe von weiteren historisch entstandenen Gebäuden ist es nicht erlaubt.
Bitte beachten Sie den angesagten Sturm, der an Silvester mit starken Böen bis 40 km/h durch unseren Ort ziehen wird. Das kann dann besonders gefährlich werden, weil Rakten nicht den Kurs fliegen, den man vorher annimmt.
Denken sie auch an Tiere, vor allem Hunde und Katzen in der Nachbarschaft. Hier hilft immer die Rücksicht untereinander.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.
Kommen Sie gesund und fröhlich ins neue Jahr 2026.
